Auftrag und Aufgaben

Die Aufgaben des SLF sind Forschung, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen, Lehre und Öffentlichkeitsarbeit.

Der Bund verlangt vom SLF – als Teil einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs – Spitzenforschung und gesellschaftlichen Nutzen, namentlich für die Schweiz. Als eine wichtige nationale Aufgabe stellt das SLF den Lawinenwarndienst für die Schweiz sicher. Es ist besonders in der angewandten Forschung tätig, aber auch die Grundlagenforschung gehört zu seinen Aufgaben. Die Mitarbeitenden entwickeln Instrumente und Leitfäden für Behörden, Industrie und die Öffentlichkeit, um sie beim Risikomanagement von Naturgefahren oder bei der Analyse von Klima- und Umweltveränderungen zu unterstützen. Darüber hinaus geben sie ihr Wissen in der Lehre an Universitäten im In- und Ausland und bei der Ausbildung von Fachleuten weiter. 

Die Aufgaben des SLF sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen beschrieben:

Der Grundauftrag der Forschungsanstalten des ETH-Bereiches und damit der WSL bzw. des SLF ist im ETH-Gesetz vom 4.Oktober 1991 in Artikel 21 umschrieben:       

  • Sie forschen in ihrem Aufgabenbereich und erbringen wissenschaftliche und technische Dienstleistungen.       
  • Sie stehen nach ihren Möglichkeiten Hochschulen für Lehre und Forschung zur Verfügung.   
     

Die fachliche Ausrichtung und die Aufgaben der WSL sind in der Verordnung des ETH‐Rates über die Forschungsanstalten des ETH‐Bereichs vom 13.11.2003 in Artikel 3 definiert: Die WSL ist in der nachhaltigen Raumentwicklung, insbesondere der Entwicklung im Berggebiet und im Ballungsraum, in folgenden Fachgebieten tätig:

  • Landschaftsforschung;
  • Waldökologie und Waldmanagement;
  • Naturgefahren und integrales Risikomanagement;
  • Schnee, Eis und Lawinen sowie Permafrost.
     

Neben ihrem Forschungsauftrag hat die WSL vier nationale Aufgaben, die sich auf Gesetze    und Verordnungen abstützen. Für das SLF ist v. a. der zweite Auftrag von Belang:

  • Die WSL erhebt zusammen mit dem Bundesamt für Umwelt die Grundlagendaten für das Landesforstinventar LFI und im Forschungsprogramm Langfristige Waldökosystem‐Forschung LWF Daten über die Belastungen der Waldökosysteme (Art. 37a Abs. 2 Waldverordnung WaV vom 30.11.1992, Stand 01.03.2015).        
  • Das SLF sichert den Lawinenwarndienst in der Schweiz  und warnt die Öffentlichkeit vor Lawinengefahren (Art. 9 Abs.1  Alarmierungsverordnung AV vom 18. August 2010, Stand 01.01.2014).
  • Sie betreibt die Fachstelle Waldgesundheit Schweiz nach Artikel 30 Absatz 2 der Waldverordnung vom 30. November 1992.
  • Sie sichert die wissenschaftlich-technische Betreuung des forstlichen Pflanzenschutzes nach Artikel 44 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001.
     

Der Bundesrat erteilt dem ETH-Bereich jeweils einen vierjährigen Leistungsauftrag. In der Zielvereinbarung zwischen ETH-Rat und WSL werden gewisse Teile davon der WSL übertragen. Diese Zielvereinbarung ergänzt und konkretisiert die Aufträge aus der Verordnung.